Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen Eisenbahnfreunde der WZTE Zeven e. V. mit dem Sitz in Zeven. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins


(1) Der Verein hat den Zweck,

a) historisches Material über das Eisenbahnwesen, insbesondere der ehemaligen Wilstedt – Zeven – Tostedter – Eisenbahn, in Form von Veröffentlichungen, Dokumenten, Bildern, Erinnerungsstücken, Fahrzeugen, usw. zu sammeln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

b) historisch wertvolle Eisenbahnfahrzeuge der Normalspur als technische Kulturdenkmale betriebsfähig zu erhalten;

c) seine Mitglieder und die Öffentlichkeit mit der Geschichte, der Entwicklung und der Verkehrsbedeutung der heimischen Eisenbahnen sowie ihrer Technik vertraut zu machen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

(4) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins können einzelne Personen, Familien und Personengemeinschaften (kooperative Mitglieder) sein. Betriebe können dem Verein als Fördermitglieder beitreten. Wird ein kooperatives Mitglied volljährig, fällt es aus der kooperativen Mitgliedschaft heraus und muss dann entweder als Einzelmitglied oder als Familienmitglied die Mitgliedschaft erwerben, wenn es weiter Mitglied bleiben will.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(3) Personen, die nicht volljährig sind, müssen ihrer Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beifügen.

(4) Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

(3) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied unehrenhaft und böswillig handelt, den Interessen des Vereins beharrlich zuwider handelt, dem Ansehendes Vereins schadet oder den fälligen Beitrag trotz Mahnung nicht zahlt.

(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.


§ 5 Mitgliederbeiträge


(1) Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

(2) Der Beitrag ist ohne Aufforderung im Voraus zu zahlen. Jedes Mitglied sollte nach Möglichkeit eine Einzugermächtigung für die Beiträge erteilen. Der Verein darf jedoch nicht mehr als nur einmal jährlich den Jahresbeitrag einziehen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind zur ideellen Unterstützung der Vereinsziele verpflichtet.

(2) Die Mitglieder dürfen alle den Verein gehörenden Einrichtungen benutzen. Benutzungsordnungen und Benutzungsentgelte werden vom Vorstand festgesetzt.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verkehrseinrichtungen und die Einrichtungen der EVB Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe- Weser GmbH schonend zu behandeln.

(4) Beim Bahnbetrieb, bei Arbeiten auf dem Bahngelände und bei anderen Vereinsveranstaltungen sind die Mitglieder verpflichtet, Vorsicht walten zu lassen und den Anweisungen der Aufsichtspersonen unverzüglich zu folgen, ungeachtet der Möglichkeit, beim Vorstand Beschwerde zu führen.

(5) Der Verein haftet nicht für Schäden, gegen die er nicht versichert ist.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus öffentlichen Mittel des Vereins.


§ 7 Organe und Einrichtungen


(1) Organ des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen wie Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften mit besonderen Aufgaben eingerichtet werden.

(3) Der Verein hat eine Modellbau-Gruppe. Der Leiter der Modellbau-Gruppe wird von den Mitgliedern der Gruppe vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt, bzw. bestätigt.


§ 8 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzenden, der Stellvertreter und der Kassenwart. Je zwei von ihnen können den Verein gemeinsam vertreten.

(3) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich beantragt wird. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst und in einem Ergebnisprotokoll schriftlich festgehalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zu nächsten Wahl im Amt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, hat die Mitgliederversammlung unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit zu wählen.

(6) Plant der Vorstand...

a ) Aktivitäten (z.B. Kauf von Sachwerten), die den finanziellen Rahmen von €2.000,00 übersteigen, so muss der Vorstand dieses einstimmig entscheiden. Ist der Vorstand uneinig, muss die Mitgliederversammlung entscheiden. Aktivitäten, die den finanziellen Rahmen von €3.000,00 übersteigen, müssen immer von der Mitgliedervollversammlung genehmigt werden.

b ) Gleiches gilt für Sonderfahrten, die die Dauer von 3 Tagen überschreiten, oder den Bereich der DB AG verlassen.

c) Die Aufnahme von Darlehen muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.


§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand einmal pro Jahr einberufen. Sie hat im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn dieser oder mindesten ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand zu erfolgen.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Einzelmitglieder und volljährige Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Abstimmungsgang. Gibt es auch bei dem neuen Abstimmungsgang Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Wahlen zum Vorstand sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen der Mitglieder auf sich vereinigt.

(6) Satzungsändernde Beschlüsse sowie ein Auflösungsbeschluß müssen mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt werden.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch schriftlich durchgeführt werden. Hierzu hat der Vorstand dem Schreiben an die Mitglieder einen Stimmzettel beizufügen, der so gestaltet sein muss, dass die zur Abstimmung gestellten Fragen mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG beantwortet werden können. In dem Schreiben ist ein Einsendeschluss anzugeben; verspätet eingegangene Stimmzettel zählen bei der Abstimmung nicht mit.

(9) Änderungen und Ergänzungen in der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 10 Kassenprüfer


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kassenführung sowie das Vereinsvermögen zu prüfen und der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres darüber zu berichten.


§ 11 Pressereferent


Entfällt zukünftig


§ 12 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur gemäß § 9 (6) beschlossen werden. Sie muß in der Einladung als Tagesordnungspunkt angegeben werden.

(2) Der Vorstand bleibt im Amt, bis die Liquidation durchgeführt ist.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Teilung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Landkreis Rotenburg/Wümme, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwenden muß.



Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Zeven am 23.Februar 1987 beschlossen. Für die Mitgliederversammlung:

gez. Ernst Golsch; gez. Karl Hillmer; gez. Rolf Eberhard; gez. Gerhard Schliekau; gez. Hansdieter Rinow; gez. Peter Dreyer; gez. Günter Homagk; gez. K. H. Popp; gez. Werner Oestmann, gez. Rainald Hoos; gez. Jos Schrijvers; gez. J. Bösch; gez. K. Rinow; gez. H. Weigel; gez. D. van der Hof; gez. Jürgen Kemnitzer

Im Vereinsregister beim Amtsgericht Zeven am 21. April 1987 unter Nr. VR 223 eingetragen.



Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Zeven am 03. Februar 1988 um den § 2 Abs. 2 Satz 2 ergänzt. Für die Mitgliederversammlung:

gez. Ernst Golsch, Vorsitzender; gez. Werner Oestmann, Schriftführer

Die Satzungsänderung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zeven am 21.Juni 1988 unter Nr. VR 223 eingetragen.



Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Zeven am 14. April 1989 in § 8 Abs. 1 und 2 geändert und um den § 11 ergänzt. Für die Mitgliederversammlung:

gez. Ernst Golsch, Vorsitzender; gez. Werner Oestmann, Schriftführer

Die Satzungsänderung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zeven am 12.Juli 1989 unter Nr. VR 223 eingetragen.



Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Ostereistedt am 08. Juli 2000 um den § 8 Abs. 6 ergänzt. Für die Mitgliederversammlung:

gez. Karl Hillmer, Vorsitzender; gez. Heiko Hillmer, Schriftführer

Die Satzungsänderung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zeven am 18.August 2000 unter Nr. VR 223 eingetragen.



Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Basdahl-Kluste am 19. März 2005 in den § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 geändert und um den § 9 Abs. 8 ergänzt. Für die Mitgliederversammlung:

gez. Karl Hillmer, Vorsitzender; gez. Heiko Hillmer, Schriftführer

Die Satzungsänderung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zeven am 04. Mai 2005 unter Nr. VR 223 eingetragen.



Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Zeven am 31. Januar 2015 in den § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1, 2 und 6 geändert, § 9 wurde um den Abs. 9 ergänzt und § 11 entfällt zukünftig. Für die Mitgliederversammlung:

gez. Heiko Hillmer, Vorsitzender; gez. Gundula Göhlke, Schriftführerin

Die Satzungsänderungen sind im Vereinsregister beim Amtsgericht Zeven am 16. März 2015 unter Nr. VR 223 eingetragen.


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